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Ehepartnerförderung bei der Riester Rente

Wer staatliche gefördert riestern will muss grundsätzlich zum geförderten Personenkreis gehören. Dazu zählen nach § 10a EStG:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Bezieher von einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen
  • Bezieher von Krankengeld
  • ALG-II Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • Amtsträger
  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen

Riester-Sparer können also auch ihre Ehepartnerin oder Ehepartner mit in den zulageberechtigten Kreis aufnehmen, auch wenn dieser sonst nicht zum förderberechtigten Kreis zählt. Dazu muss derjenige Partner, der in die Rentenversicherung einzahlt seinen Partner in den riesterförderberechtigten Personenkreis "hineinholen". Die Zulageberechtigung ist also an die des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners "mittelbar" geknüpft. Es gelten dann für die mittelbar geförderte Person die gleichen Sätze wie für den unmittelbar geförderten Partner: Zahlt der unmittelbar Förderberechtige vier Prozent seines Vorjahreseinkommens, erhält er die volle Zulage. Dann erhält auch der Partner die volle Grundzulage auf sein Riester Konto gutgeschrieben. Für den Partner im "Huckepack" bedeutet das: 154 Euro Grundzulage jährlich vom Staat ganz ohne eigene Beiträge. Zu Beachten gilt es, dass der "Riesterpartner" einen eigenen Riester-Vertrag abschließen muss. Dieses Verfahren ist aber nur bei privaten Riester-Verträgen möglich, nicht bei betrieblichen.